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Der Notwehrparagraph berechtigt jeden Bürger sich gegen Angriffe zu wehren.
Das Recht auf Notwehr ist im § 32 Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich verankert.
§32 StGB (Notwehr/Nothilfe)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.
Grundsätzlich ist zu sagen:
Der Angriff kann sich u.a. gegen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz und Ehre (Rechtsgüter) von sich oder einem anderen richten.
Eine Notwehrsituation besteht, wenn der Angriff gerade beginnt, sein Beginn unmittelbar bevorsteht, der Angriff andauert oder mit einer Wiederholung zu rechnen ist (gegenwärtig). Der Beginn braucht also nicht erst abgewartet werden!
Eine Notwehrhandlung muss der Schwere des Angriffes angemessen sein. Die Abwehr darf nur zum Ziel haben, den Gegner von seinem Angriff abzubringen oder ihn vor einem erneuten Angriff zu stoppen. Erforderlich ist nur diejenige Verteidigungsmaßnahme, die dem Angreifer den geringst möglichen Schaden zufügt. Der Verteidiger muss sich aber weder auf eine weniger effiziente Verteidigung verweisen lassen, noch sein Heil in der Flucht suchen („das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen").
Es ist von Vorteil, wenn Zeugen für die Notwehrhandlung benannt werden können.